Hausordnung der Stadthalle Hofheim

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern/Besucherinnen während ihres Aufenthalts in der Stadthalle Hofheim am Taunus.

Der Magistrat der Stadt Hofheim – Kulturagentur – und der jeweilige Veranstalter (nachfolgend Veranstalter genannt) können den Zutritt für Besucherinnen und Besucher zu nicht öffentlichen Veranstaltungen einschränkend regeln. (Der Zutritt kann z.B. von der Vorlage einer Einladung, Eintrittskarte, eines Ausweises, o.ä., abhängig gemacht werden.)

Alle Einrichtungen in der Stadthalle sind pfleglich und schonend zu behandeln. Innerhalb der Stadthalle hat sich jeder so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Das Rauchen innerhalb der Stadthalle ist verboten. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten – „E-Zigaretten“.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung besteht die Pflicht zur Abgabe der Garderobe (Mäntel, Jacken, Umhänge) einschließlich eventuell mitgeführter Schirme, Ruck-säcke und Koffer. Die Besucherin/der Besucher ist gehalten, Wertgegenstände wie Ausweise, Kreditkarten, Bargeld, Schlüssel nicht in den Garderobestücken zu lassen. Eine Haftung des Veranstalters für den Verlust oder eine Beschädigung sämtlicher in den Gardero-benstücken belassenen Gegenständen ist ausge-schlossen.

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Wenn die Gegen-stände zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder der Besucherinnen und Besucher beitragen können, kann der Veranstalter die Gegenstände sicherstellen. Eine Aufbewahrung der sichergestellten Gegenstände findet nicht statt. Besucherinnen/Besucher, die nicht mit der Kontrolle oder der Sicherstellung der Gegenstände einverstanden sind, kann der Zugang zur Stadthalle verweigert werden. In letzterem Fall besteht kein An-spruch der Besucherin/des Besucheris auf die Erstattung eines etwaigen Eintrittsgeldes.

Das Mitbringen folgender Gegenstände ist generell verboten:

  • Messer, Waffen und vergleichbar gefährliche Gegen-stände oder Substanzen
  • Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Leuchtkugeln, bengalische Feuer, Kerzen und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzünd-liche oder gesundheitsschädigende Gase, ausge-nommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray
  • Behältnisse aus zerbrechlichem oder splitterndem Material
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärm-instrumente
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Tiere
  • Ton- und Bildaufnahmegeräte

Das Mitbringen von sonstigen Gegenständen in die Stadthalle kann generell, aus Sicherheitsgründen oder aus hygienischen Gründen untersagt werden.

Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke sind nicht gestattet, denn das Stadthallen-Restaurant BEEF’n BEER hat das alleinige Bewirtungs-recht.

Es ist untersagt, Ton- und Bildaufnahmen mit dem Mobiltelefon herzustellen, aufzubewahren oder zu vervielfältigen.

Recht am eigenen Bild:

Werden durch Mitarbei-terinnen/Mitarbeiter der Stadthalle, durch den Veran-stalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Stadthalle zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Stadthalle betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung sowie durch Hinweisschilder an den Eingängen und im Foyer auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Stadthalle hingewiesen. Durch das Betreten der Stadthalle willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden.

In der Stadthalle gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen und Flächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Stadthalle aufhalten sind im Falle einer Räumungsanordnung verpflichtet, die Räume sofort zu verlassen.

Hausverbote können von der Kulturagentur, den Hallenmeistern oder dem jeweiligen Veranstalter ausgesprochen werden.

Gegen die Kulturagentur gerichtete Haftungsansprüche sind bei Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.